Kleines Begriffslexikon des Notariats

Abschrift

Urkunde, deren Inhalt der Urschrift eines Notariatsaktes, eines notariellen Protokolls oder einer Privaturkunde wiedergibt.

Amtsführung

Die Berufstätigkeit des Notars unterliegt strengen gesetzlichen Regeln, weil ihm als öffentlicher Urkundsperson eine besondere Verantwortung hinsichtlich unvoreingenommener, unbeeinflussbarer und gerechter Amtsausübung zukommt.

Amtssiegel

Die Beurkundung oder Beglaubigung eines Notars erkennt man daran, dass seiner Unterschrift das Amtssiegel beigesetzt ist. Das Amtssiegel enthält das österreichische Staatswappen und ist als öffentliches Beglaubigungszeichen auch durch das Strafgesetzbuch strafrechtlich geschützt.

Amtssitz bzw. Amtsstelle

Ort, an dem der Notar seine Kanzlei eröffnen und einen regelmäßigen Kanzleibetrieb führen muss. Derzeit bestehen österreichweit 462 Amtsstellen.

Amtstag

Regelmäßige Berufstätigkeit des Notars außerhalb seiner Kanzlei innerhalb seines Amtssprengels.

Ausfertigung

Notarielle Urkunde, die den Inhalt eines Notariatsaktes wiedergibt und die in Verwahrung des Notars bleibende Urschrift des Notariatsaktes im Rechtsverkehr vertritt.

Beglaubigung

Da im Rechtsverkehr die Echtheit von Unterschriften eine große Rolle spielen, wird in vielen Fällen dafür eine besondere Form verlangt. Bei der notariellen Beglaubigung bestätigt der Notar die Echtheit einer geleisteten Unterschrift, indem er von den Parteien einen Identitätsauweis verlangt.

Beurkundung

Allgemein, die Aufnahme einer notariellen Urkunde über ein Rechtsgeschäft, eine Rechtserklärung, eine Wissenserklärung oder über Tatsachen und sonstige Vorgänge, wenn hiedurch rechtliche Wirkungen begründet werden sollen. Im besonderen, die Wiedergabe des Inhaltes beispielsweise durch Protokollierung der Wahrnehmung des Notars über Tatsachen, Wissenserklärungen oder sonstige Vorgänge.

Elektronischer Rechtsverkehr

Austausch von digitalisierten Willenserklärungen mit Hilfe elektronischer Informations- und Telekommunikationstechniken, bei dem sich Absender und Empfänger der Erklärung an verschiedenen Orten befinden. Der elektronische Rechtsverkehr wird computergestützt über Datenleitungen bewirkt.

Ernennung

Die Verleihung der Berufsbefugnis an den Notar durch den BM für Justiz. Sie erfolgt aufgrund von Vorschlägen der Notariatskammer und der Personalsenate der Gerichtshöfe und der Oberlandesgerichte.

Firmenbuch

Jede Notarstelle verfügt über eine Einrichtung zur Abfrage der im Firmenbuch gespeicherten Daten.

Formvorschriften

Das Gesetz verlangt für bestimmte Rechtsgeschäfte und zum Nachweis bestimmter Vorgänge notarielle Beurkundung. Zweck solcher Formvorschriften ist es, die Ernstlichkeit, Mängelfreiheit und Überlegtheit des Vertragswillens sicherzustellen sowie Klarheit über Parteien, Vertragsobjekt und Vertragszeitpunkt zu schaffen. Ebenso dienen Formvorschriften dem Schutz vor Übereilung und allgemein dazu, Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen.

Gerichtskommissär bzw. Gerichtskommissariat

Das Gesetz verpflichtet den Notar, über Auftrag des Gerichtes bestimmte Amtshandlungen vorzunehmen, insbesondere in Verlassenschaftssachen und Pflegschaftssachen. Die Tätigkeit der Notare im Auftrag der Gerichte – als Gerichtskommissariat bezeichnet – trägt wesentlich zur Gerichtsentlastung und zur Verfahrensbeschleunigung bei.

Grundbuch

In jeder Notarstelle befindet sich eine Abfragestelle zum Grundbuch. Jeder Notar kann Grundbuchabschriften und Grundbuchauszüge – so wie das Gericht – zu denselben Kosten wie dieses ausstellen.

Grunderwerbsteuer

Steuer für Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die die Übereignung und den Erwerb des Eigentums von Grundstücken gegen Entgelt zum Gegenstand haben.

Haftung

Der Notar haftet für jeden Schaden, den er in Ausübung seines Berufes den Parteien zufügt. Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.

Honorar

Dieses ist einerseits gesetzlich geregelt und durch Richtlinien der Notariatskammern determiniert. Die leistungsgerechte und angemessene Entlohnung des Notars ist in vielen Rechtsfällen geringer als die Folgekosten eines gerichtlichen Verfahrens zur Lösung von Streitfällen, die bei ordnungsgemäßer Beratung und Beurkundung vorweg vermieden werden können.

Mediation

Ein Verfahren zur konstruktiven Konfliktbewältigung unter Mithilfe eines Mediators mit dem Ziel, eine für beide Streitparteien akzeptable Konfliktlösung zu erreichen.

Notaranderkonto

Von einer Bank für den Notar errichtetes Konto für den Erlag und die Verwaltung von Geldern der Klienten. Die Anderkontoführung ermöglicht die strenge Trennung der vom Notar für seine Klienten in Verwahrung genommenen Gelder von den Eigenkonten des Notars.

Notariatsakt

Die vom Notar für die Parteien hergestellte schriftliche Urkunde über ein Rechtsgeschäft oder eine Rechtserklärung, die durch die Mitwirkung des Notars mit der Kraft einer öffentlichen Urkunde ausgestattet wird. Der Notariatsakt bleibt in Verwahrung des Notars und wird im Rechtsverkehr von der Ausfertigung vertreten.

Notariatsaktpflicht

Das Gesetz sieht für die Gültigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte und Rechtserklärungen die Aufnahme eines Notariatsaktes vor. Hiezu gehören bestimmte Geschäfte zwischen Ehegatten, wie Ehepakte, Kauf- und Darlehensverträge, Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe, bestimmte Verträge im Gesellschaftsrecht oder Urkunden über Rechtsgeschäfte, die von Blinden oder anderen behinderten Personen abgeschlossen werden.

Notariatskandidat

Ein akademisch ausgebildeter Jurist, der sich auf den Beruf des Notars durch Praxis in einer Notariatskanzlei vorbereitet.

Notariatsordnung

Bundesgesetz, mit dem die Ausbildung, die Ernennung, die Aufgaben, die Berufspflichten des Notars, die Aufsicht über die Amtsführung und die Organisation des Notariates geregelt werden.

Notariatssubstitut

Der Notar ist gesetzlich zur notariellen Betreuung der Bevölkerung seines Amtssprengels verpflichtet. Der Substitut vertritt den Notar im Falle dessen Verhinderung.

Notariatsurkunde

Vom Notar unter Beachtung der gesetzlichen Formvorschriften errichtete öffentliche Urkunde, die vollen Beweis dessen macht, was darin amtlich erklärt oder vom Notar bezeugt wird. Der öffentliche Glaube erstreckt sich auf die Tatsache, dass die Parteien die in der Notariatsurkunde enthaltenen Erklärungen abgegeben haben oder auf das, was vom Notar darin bezeugt wird.

Notartreuhandbank AG

Bank mit Sitz in Wien, die unter besonderen Auflagen für Einlagensicherung und Kontoführung Notaranderkonten führt. Notare mit Anderkonten sind mit der Notartreuhandbank über elektronische Datenfernübertragung verbunden. Für den Notar gelten strenge Auflagen für Kontoeinrichtung und den Zahlungsverkehr mit Auftraggebern, Treugebern und Zahlungsempfängern.

Öffentliche Urkunde

Der Notar errichtet zur Vermeidung zukünftiger Streitfälle über den Inhalt von Vereinbarungen Urkunden mit besonderer Beweiskraft, sogenannte öffentliche Urkunden, die allen Beteiligten einen besonderen Vorteil an Rechtssicherheit bieten.

Privaturkunde

Urkunde, für die keine Formvorschriften für Beurkundung bestehen. Verfasst der Notar Privaturkunden, hat er ebenso alle für ihn geltenden Berufspflichten zu beachten wie bei der Verfassung öffentlicher Urkunden.

Rechtsauskunft

In jeder österreichischen Notariatskanzlei bekommt man in allen notariellen Arbeitsgebieten eine erste unentgeltliche Rechtsauskunft.

Rechtssicherheit

Der wichtigste Beitrag des Notariates zum gesellschaftlichen Zusammenleben ist die Schaffung von Rechtssicherheit durch Rechtsvorsorge, umsichtigen Rat und Unparteilichkeit gegenüber den Parteien.

Streitvermeidung

Durch die umfassende Verpflichtung des Notars zur Belehrung der Vertragsparteien über Art und Folgen der von ihnen beabsichtigten Rechtsgeschäfte und Rechtserklärungen sowie durch die genaue Erforschung des tatsächlichen Willens der Parteien und die korrekte Beurkundung des vereinbarten Vertragswillens trägt der Notar wesentlich zur Vermeidung von Missverständnissen und nachfolgenden Prozessen bei.

Testamentsregister

Notare sind verpflichtet, die von Ihnen verwahrten letztwilligen Verfügungen (Testamente, Kodizille) in diesem gesamtösterreichischen Register einzutragen. Hiedurch kann bei Ableben des Testators durch Anfrage beim Register leicht festgestellt werden, ob er letztwillige Verfügungen bei einem Notar in Österreich hinterlegt hat. Auch den Gerichten und Rechtsanwälten steht dieses Testamentsregister zur Verfügung. Per 12.11.2001 waren in diesem Register 1.439.228 letztwillige Verfügungen bei Notaren und Notariatsarchiven verwahrt, 48.861 letztwillige Verfügungen bei Rechtsanwälten und 21.112 letztwillige Verfügungen bei Gerichten registriert. Das Register wird EDV-gestützt betrieben. Jede Notariatskanzlei ist mit ihm online verbunden.

Treuhandregister

Notare sind verpflichtet, von ihnen übernommene Treuhandschaften über € 10.000,--, soweit es sich nicht um Gerichtskommissionsfälle handelt, im Treuhandregister des österreichischen Notariates anzumelden. Mit diesen Registrierungen ist eine Berufshaftplicht- und Vertrauensschadenversicherung verbunden. Dieser Vorteil für den Konsumenten wird ergänzt durch die Überwachung der Abwicklung der Treuhandschaften durch die Notariatskammer. Im Treuhandregister des österreichischen Notariates waren per 12.11.2001 14.644 Treuhandschaften registriert.

Treuhandschaft

Zu den verantwortungsvollsten Aufgaben des Notars gehört die Verwahrung fremder Vermögenswerte als Treuhänder. Der umsichtige Umgang mit Treuhandgeldern durch den Notar schützt den Konsumenten vor Nachteilen und existenzbedrohenden Vermögensverlusten.

Unabhängigkeit

Der Notar ist – ähnlich einem Richter – nur dem Gesetz und seinem Berufsethos verantwortlich. Dies versetzt ihn in die Lage, für die Klienten objektive und unparteiische Lösungen für ihre Rechtsfragen zu finden. Die Unabhängigkeit des Notars ist ebenso wie seine Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit gesetzlich garantiert.

Unparteilichkeit

Der Notar hat seine Tätigkeit so einzurichten, dass er keine der Parteien einseitig bevorzugt, er hat sie vielmehr zu einem gerechten Interessenausgleich in der Vertragsgestaltung anzuleiten.

Urkunde

Jede Rechtsordnung braucht für Rechtsvorsorge und Rechtssicherheit verlässliche Urkunden. Der Notar ist dazu berufen, unter Einhaltung der gesetzlichen Rechtsberatungs- und Formvorschriften Urkunden von besonderer Beweiskraft zu verfassen, zu verwahren und hievon den Berechtigten Ausfertigungen und Abschriften zum Nachweis ihrer Rechte und Pflichten auszufolgen.

Urkundsperson

Der Notar wird durch hoheitlichen Akt dazu bestellt, öffentliche Urkunden zu errichten, nämlich unvoreingenommen, unbeeinflussbar, gerecht und in Wahrung des Interesses aller Beteiligten. Öffentlichen Urkunden kommt besondere Wirkung zu.

Urschrift

Niederschrift der vom Notar beurkundeten Rechtsgeschäfte, Rechtserklärungen und Tatsachen mit den Originalunterschriften der Parteien, der Zeugen und mit Amtssiegel und Amtsunterschrift des Notars.

Verschwiegenheit

Der Notar benötigt zur bestmöglichen Erfüllung seiner Aufgaben umfassende Informationen von seinen Klienten. Der Notar ist verpflichtet, über die oft sehr sensiblen Details aus dem privaten und geschäftlichen Bereich der Parteien Verschwiegenheit zu wahren.

Vidimierung

Öffentliche Beurkundung durch einen Notar, dass eine Abschrift mit der Urkunde, von der sie genommen ist, übereinstimmt.

Vollstreckbarer Notariatsakt

Im Notariatsrecht die Möglichkeit der berechtigten Partei, die Vertragserfüllung durch gerichtlichen Vollzug zu verlangen, wenn der verpflichtete Vertragspartner die Leistung nicht vertragsgemäß erbringt. Aufgrund einer im Notariatsakt enthaltenen Zustimmung des Verpflichteten können dessen versprochene Leistungen oder Unterlassungen unter bestimmten Bedingungen sofort vollstreckbar sein. Die sofortige Vollstreckbarmachung einer Verpflichtung durch Notariatsakt dient der Streitabschneidung vor Gericht und damit der Kostenreduktion. Die Vollstreckbarkeit des Notariatsaktes dient der Raschheit der Durchführung eines Anspruches und der Gerichtsentlastung.